Wie Deutschland dich beim Wegzug besteuert
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Unbeschränkt steuerpflichtig mit deinem Welteinkommen bist du, solange du in Deutschland einen Wohnsitz hast, also eine Wohnung, die du beibehältst und nutzen kannst, oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt, in der Regel mehr als sechs Monate im Land. Das Zimmer bei den Eltern mit eigenem Schlüssel, die möblierte Wohnung "für den Notfall" oder das Haus, in dem die Familie bleibt: genau daran scheitern viele Auswanderungen.
Wegzugsbesteuerung (§6 AStG)
Hältst du mindestens 1 % an einer GmbH, UG, AG oder einer ausländischen Kapitalgesellschaft und warst du in mindestens 7 der letzten 12 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, wird beim Wegzug ein Verkauf zum Marktwert unterstellt. Versteuert wird der Wertzuwachs, ohne dass du Geld bekommst. Auf Antrag kannst du in sieben Jahresraten zahlen, in der Regel gegen Sicherheit. Bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren (auf Antrag bis zu zwölf) kann die Steuer entfallen. Auch Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens kann beim Wegzug steuerlich "entstrickt" werden.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§2 AStG)
Bist du deutscher Staatsangehöriger, warst in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, ziehst in ein Niedrigsteuerland wie die VAE und behältst wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, etwa eine bedeutende Beteiligung an einem deutschen Unternehmen, bleibst du für das Wegzugsjahr und die folgenden zehn Jahre mit einem erweiterten Kreis deutscher Einkünfte steuerpflichtig.
Hinzurechnungsbesteuerung und Ort der Geschäftsleitung
Solange du in Deutschland ansässig bist, kann die Hinzurechnungsbesteuerung (§§7 ff. AStG) passive Einkünfte einer von dir beherrschten Auslandsgesellschaft deinem Einkommen zurechnen, wenn sie mit weniger als 15 % besteuert werden. Und eine Dubai-Firma, die tatsächlich aus Deutschland geführt wird, hat ihren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland und zahlt hier Körperschaft- und Gewerbesteuer.